| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Absatz 1 Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
|
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
|
|
| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
|
| 4 |
Umweltschutz (§ 15 Absatz 1 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
während der gesamten Ausbildung |
| 5 |
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 15 Absatz 1 Nummer 5) |
- a)
-
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
-
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
-
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
-
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
-
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
-
digitale Lernmedien nutzen
- h)
-
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
-
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
-
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
-
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
-
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
|
|
|
Abschnitt 2
|
|
1. Ausbildungsjahr
|
| Zeitrahmen 1 |
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
|
3 bis 5 |
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
- l)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
| 8 |
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
|
| 9 |
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) |
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
|
| 14 |
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- a)
-
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
|
| Zeitrahmen 2 |
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
- b)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
|
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
|
|
| 8 |
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) |
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- d)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- e)
-
Leitungen installieren
|
2 bis 4 |
| 10 |
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) |
- c)
-
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
|
|
| 13 |
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) |
- e)
-
technische Schnittstellen klären
- f)
-
Komponenten nach Vorgaben auswählen
- g)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
|
|
| 14 |
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- b)
-
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
|
|
| Zeitrahmen 3 |
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
|
|
| 8 |
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) |
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- f)
-
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
|
|
| 9 |
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) |
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
-
Steuerschaltungen analysieren
- e)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
-
systematische Fehlersuche durchführen
|
2 bis 4
|
| 13 |
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) |
- g)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
|
|
| 14 |
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- c)
-
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- e)
-
Steuerungen installieren
|
|
| 15 |
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) |
- a)
-
Steuerungsprogramme erstellen
|
|
| Zeitrahmen 4 |
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- f)
-
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
|
|
| 11 |
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) |
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
-
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
-
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
|
1 bis 3
|
| 14 |
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- g)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
|
|
|
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
| Zeitrahmen 5 |
| 8 |
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) |
- g)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
|
|
| 10 |
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) |
- a)
-
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- b)
-
Isolationswiderstände messen und beurteilen
- e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- f)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
-
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
- h)
-
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
-
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
|
1 bis 3 |
| 14 |
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- f)
-
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
|
|
| Zeitrahmen 6 |
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- e)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- f)
-
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
|
|
| 9 |
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) |
- g)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
|
|
| 12 |
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) |
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
|
|
| 13 |
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
|
3 bis 5 |
| 16 |
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) |
- b)
-
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
- c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
- d)
-
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
|
|
| 17 |
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) |
- e)
-
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
|
|
|
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
|
| Zeitrahmen 7 |
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- h)
-
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
|
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- g)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
|
|
| 8 |
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) |
- h)
-
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
|
|
| 11 |
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) |
- d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
|
|
| 12 |
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
|
2 bis 4 |
| 13 |
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) |
- c)
-
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
- d)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
|
|
| 14 |
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- d)
-
Sensoren und Aktoren montieren
|
|
| 15 |
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) |
- a)
-
Steuerungsprogramme erstellen
- b)
-
Automatisierungsgeräte programmieren
- c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren
- d)
-
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
|
|
| Zeitrahmen 8 |
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- b)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
|
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- h)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
|
|
| 13 |
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) |
- d)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
|
|
| 14 |
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- i)
-
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
|
2 bis 4 |
| 15 |
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) |
- f)
-
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
|
|
| 17 |
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) |
- b)
-
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
|
|
|
3. und 4. Ausbildungsjahr
|
| Zeitrahmen 9 |
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- c)
-
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
- d)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- g)
-
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
- i)
-
Konflikte im Team lösen
|
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- d)
-
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- e)
-
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
- i)
-
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
- j)
-
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
|
|
| 9 |
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) |
- i)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
|
|
| 12 |
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) |
- d)
-
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
|
|
| 13 |
Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
- b)
-
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
|
3 bis 5 |
| 14 |
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- h)
-
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
- j)
-
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
|
|
| 15 |
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) |
- e)
-
komplexe Steuerungen anpassen
- g)
-
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
- h)
-
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
- i)
-
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren
- j)
-
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
|
|
| 16 |
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) |
- a)
-
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
- b)
-
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
- c)
-
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
- e)
-
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
- f)
-
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
|
|
| Zeitrahmen 10 |
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- j)
-
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
|
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- k)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
|
|
| 12 |
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) |
- b)
-
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- e)
-
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
-
technische Unterstützung leisten
- g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
|
|
| 16 |
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) |
- d)
-
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
|
2 bis 4
|
| 17 |
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
Prozessgrößen erfassen und auswerten
- c)
-
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
- d)
-
Versionswechsel der Software durchführen
- f)
-
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
- g)
-
Steuerungen und Regelungen optimieren
- h)
-
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
- i)
-
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
|
|
| Zeitrahmen 11 |
| 18 |
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) |
- a)
-
Aufträge annehmen
- b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
- c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
- d)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
- f)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
- g)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- h)
-
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen
- i)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
- j)
-
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
|
10 bis 12
|
|
|
- k)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
- l)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- m)
-
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
|
|